Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Schweizer Gesundheitswesen sind föderalistisch auf Bund, Kantone und Gemeinden aufgeteilt. Die wichtigsten Vorgaben zur Gesundheit sind in der Bundesverfassung geregelt. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist für mehr als 20 Gesetze und zahlreiche Verordnungen zuständig, eine Kernaufgabe ist die Gesetzgebung der sozialen Kranken- und Unfallversicherung. Die wichtigsten Gesetzesgrundlagen werden in Kapitel 2 (2.2.) und Kapitel 3 (3.2.) aufgeführt.

Gemäss Bundesverfassung setzen sich Bund und Kantone dafür ein, dass jede Person auch gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Krankheit und Unfall gesichert ist. Es gibt kein nationales Gesundheitsgesetz, die wichtigste Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG). Das KVG dient dazu, die Bevölkerung im Krankheitsfall finanziell abzusichern und regelt zahlreiche Bereiche im Gesundheitswesen. Gemäss KVG müssen alle in der Schweiz wohnhaften Personen einer Krankenkasse angehören.

Mit der zugehörigen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) setzt der Bundesrat den Vollzug fest, das Eidgenössische Departement des Innern erlässt die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) und für die Aufsicht zuständig ist das Bundesamt für Gesundheit.

Der Bund delegiert das meiste an die Kantone

Für die Gesundheits- und Pflegeversorgung ist der Bund nicht direkt verantwortlich, nur einzelne Aspekte sind gesetzlich auf nationaler Ebene geregelt. Alles Weitere delegiert der Bund an die Kantone und jeder Kanton hat eine eigene Gesetzgebung.

Die Kantone sind zuständig für die Zulassung von und Aufsicht über ambulante Leistungserbringer (z. B. niedergelassene ÄrztInnen) und sichern die Gesundheits- und Pflegeversorgung. Während alle Kantone für die Gesundheitsversorgung (d. h. Spitäler) zuständig sind, haben viele die Pflegeversorgung zumindest teilweise an die Gemeinden delegiert. Auch im Kanton Zürich ist sie fast vollständig an die Gemeinden übertragen (Kapitel 3).

Patientenrechte beinhalten Themen wie

  • Recht auf Aufklärung (z. B. Gesundheitszustand, Behandlung, Kosten);
  • freie Einwilligung nach Aufklärung für/gegen Behandlung oder Pflege;
  • Willensäusserung in einer Patientenverfügung;
  • Wahrung Berufsgeheimnis, d. h., Fachpersonen ohne Einwilligung geben keine Informationen zu Gesundheit oder Behandlung weiter;
  • Einsichtnahme in das Patientendossier jederzeit möglich;
  • grundsätzlich freie Wahl der Gesundheitsfachperson oder Einrichtung;
  • das Recht auf Beistand und Beratung (z. B. durch Angehörige, Externe).

Die Gesundheitsdirektion hat für SpitalpatientInnen die wichtigsten Punkte zusammengefasst (Broschüre). Ähnliches gilt für alle anderen PatientInnen. Patientenorganisationen (z. B. SPO) unterstützen PatientInnen bei Bedarf.