Gesetzesgrundlagen auf Bundesebene bezüglich Gesundheitsversorgung
Das KVG regelt grundsätzlich das öffentlich finanzierte Gesundheitswesen, darunter auch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP). Mit der zugehörigen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) setzt der Bundesrat den Vollzug fest, das Eidgenössische Departement des Innern erlässt die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) und zuständig ist das Bundesamt für Gesundheit.
Gesetzesgrundlagen im Kanton Zürich bezüglich Gesundheitsversorgung
Das Kantonale Gesundheitsgesetz (GesG) bezweckt den Schutz und die Förderung der menschlichen Gesundheit in ihren biologischen, psychologischen und sozialen Dimensionen. Massnahmen des Kantons und der Gemeinden wahren die Eigenverantwortung des Individuums und die Heiltätigkeiten müssen dem Wohl der behandelten Personen dienen.
Das Gesundheitsgesetz hat sieben Teile, darunter Teil 2 (Berufe im Gesundheitswesen), Teil 3 (Spitäler, Pflegeheime und andere Institutionen des Gesundheitswesens), Teil 5 (Gesundheitsförderung, Prävention, Bekämpfung übertragbarer Krankheiten).
Das Spitalplanungs- und Finanzierungsgesetz (SPFG) ist seit 2012 in Kraft und regelt die Spitalplanung für die Bereiche Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie. Das SPFG wurde hinsichtlich der Spitalplanung 2023 aktualisiert. Gemäss KVG (Art. 49a Ziff. 2ter) muss der Kanton die notwendige Spitalversorgung für die gesamte Kantonsbevölkerung sicherstellen, indem er die Spitalversorgung plant und den Spitälern entsprechende Leistungsaufträge erteilt. Ein Spital mit Leistungsauftrag ist in der Spitalliste aufgeführt und darf die Behandlungskosten zulasten der OPK abrechnen. Der Kanton trägt 55 % der Behandlungskosten der Zürcher Wohnbevölkerung und die restlichen 45 % werden von den Krankenkassen finanziert. Die Gemeinden haben keine oder eine andere Rolle:
- Gemeinden können – wie auch Private und der Kanton – Spitäler und Geburtshäuser errichten und betreiben (§ 3).
- Falls ein Spital ein für die Versorgung unverzichtbares Spital ist und dessen Weiterbestand bedroht ist, können Gemeinden Massnahmen ergreifen (z. B. Subventionen beantragen).