Gesetzesgrundlagen auf Bundesebene bezüglich Pflegeversorgung

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) dient dazu, die Bevölkerung im Krankheitsfall finanziell abzusichern und regelt zahlreiche Bereiche des Gesundheitswesens. Miteingeschlossen sind auch die Pflegeleistungen bei Krankheit (Art. 25a), wie z. B., wer die Kosten für die Pflegeleistungen trägt:

  • die Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) leistet einen Beitrag;
  • die Patientenbeteiligung beträgt höchstens 20 % des höchstzulässigen Pflegebeitrags der Krankenversicherer und
  • die Restfinanzierung regeln die Kantone.

Die Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) regelt u. a. die Vergütungspflicht der OKP. Sie beteiligt sich an den Kosten für Pflegeleistungen, wenn: (vgl. Art. 7 ff KLV)

  • es sich um gesetzlich definierte Pflegeleistungen handelt und
  • die Pflegeleistungen ärztlich angeordnet wurden und
  • der Pflegebedarf von einer Pflegefachperson ermittelt wurde und
  • die Pflegeleistungen von zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden.

Beispiele Pflegeleistungen: Sie werden ambulant oder stationär erbracht und drei Kategorien zugeordnet (Art. 7 Abs. 2 KLV):

KLV A: Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination, z. B. Ermittlung Pflegebedarf, Beratung PatientInnen/Angehörige, Koordination Massnahmen.

KLV B: Massnahmen der Untersuchung und Behandlung, z. B. Messung Vitalzeichen (Puls, Blutdruck etc.), Wundbehandlung, Vorbereitung/Verabreichung Medikamente, Einführen/Überwachung von Hilfsmitteln/Geräten (Sonden, Katheter, Infusion, Stoma, Sauerstoff etc.), Massnahmen bei Inkontinenz und Störungen Blasen-/Darmentleerung, Anleitung bzgl. Bewältigungsstrategien, Unterstützung psychisch kranke Personen in Krisensituationen.

KLV C: Massnahmen der Grundpflege, z. B. Hilfe bei Mund- und Körperpflege, beim An- und Auskleiden, Essen und Trinken, Betten und Lagern. Massnahmen zur Überwachung und Unterstützung psychisch kranker Personen in der grundlegenden Alltagsbewältigung.


Die Höhe der OKP-Beiträge für die Pflegeleistungen sind in Art. 7a KLV festgelegt (Kapitel 3.4.)

Gesetzesgrundlagen im Kanton Zürich bezüglich Pflegeversorgung

Das Pflegegesetz wurde 2010 vom Kantonsrat verabschiedet und 2011 eingeführt. Es bezweckt die Sicherstellung der Versorgung mit Pflegeleistungen sowie mit Leistungen der Akut- und Übergangspflege (AÜP) in Pflegeheimen und durch spitalexterne Krankenpflege (Spitex). Im Kanton Zürich sind hauptsächlich die Gemeinden verantwortlich für die Pflegeversorgung und -finanzierung.

Das Pflegegesetz umfasst sieben Seiten und regelt, wie die Pflegeversorgung sichergestellt und finanziert wird. Zudem wird die Aufgabenteilung zwischen Kanton, Gemeinden sowie Leistungserbringern geregelt. Für die Zürcher Gemeinden bedeutet das Gesetz insbesondere:

  • Angebot (Kapitel 3.3.): Gemäss § 5 sorgen die Gemeinden für eine bedarfs- und fachgerechte stationäre und ambulante Pflegeversorgung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner.
  • Finanzierung (Kapitel 3.4.): Gemäss § 9 Abs. 4 sind die Restkosten der Pflegeleistungen von den Gemeinden zu tragen (Restfinanzierung).

Im Pflegegesetz sind auch die Aufgaben des Kantons beschrieben. Für verschiedene kantonale Aufgaben bezüglich Pflegeversorgung ist gemäss § 2 die Gesundheitsdirektion zuständig. Das beinhaltet z. B. die Festlegung des Gemeindeanteils für die Vergütung von AÜP (§ 3), die Aktualisierung der Pflegeheimliste (§ 4 Abs. 2) oder die Festlegung der Normdefizite (§§ 16 und 17). Der Regierungsrat erlässt die Pflegeheimliste (§ 4 Abs. 1).

Im Pflegegesetz wird auch bestimmt, wie die Leistungserbringer ihre Leistungen erfassen und ihre Kosten berechnen und dass sie ihre Daten der Gesundheitsdirektion zur Verfügung stellen müssen. Gemäss Pflegegesetz müssen Leistungserbringer alle Kosten transparent aufführen und in der Rechnungsstellung unterscheiden zwischen:

  • Altersheim, Pflegeheim: Pflegeleistungen, Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Leistungen für weitere persönliche Bedürfnisse;
  • Spitex/Pflegefachperson: Pflegeleistungen, hauswirtschaftliche Leistungen, Betreuung.

Gemäss § 5 Abs. 3 des Pflegegesetzes kann die kantonale Gesundheitsdirektion nach Anhörung der Gemeinden und Fachverbände Vorschriften über das Angebot und die Qualität der Leistungserbringung erlassen. In der Verordnung über die Pflegeversorgung wird unter Anderem festgehalten, dass jede Gemeinde ein umfassendes Pflegeversorgungskonzept erstellen muss. Im Weiteren wird darin auch das sogenannte Standardangebot bzw. das minimale Angebot für beauftragte Leistungserbringer festgelegt.