Seit 2012 sind die Gemeinden für die Pflegeversorgung (Kapitel 3) und der Kanton ist für die Spitalversorgung zuständig (sogenanntes Modell 100/0). Zudem haben die Gemeinden gemäss Gesundheitsgesetz verschiedene Aufgaben bezüglich Public Health, Notfallversorgung und Rettungsdienste, zahnärztliche Versorgung und Bestattungswesen. Für die ambulante Grundversorgung durch Haus- und FachärztInnen erteilt der Kanton die Berufs- und Betriebsbewilligungen. Bei einer Überversorgung kann der Kanton eine Zulassungsbeschränkung einführen.

Bei einer möglichen Unterversorgung, z. B. durch Haus- oder KinderärztInnen, hat der Kanton keine direkte Handhabe, kann aber u. a. die Ausbildung von HausärztInnen subventionieren. Gemeinden bzw. Gemeindeverbände haben diesbezüglich keinen Auftrag, werden aber vereinzelt aktiv, z. B., indem sie in die Praxisinfrastruktur investieren, eine Defizitgarantie geben, eine Praxisgründung ermöglichen. Obwohl die Zürcher Gemeinden nicht mehr zuständig sind für die Spitalversorgung, haben sie insbesondere am Spital in ihrer Region ein Interesse, z. B. weil:

  • das Spital Teil des regionalen Netzwerks Gesundheit und Pflege ist;
  • das Spital in der Region für die hochaltrige Bevölkerung wichtig ist;
  • Spitäler für die Standortgemeinde sowie die umliegenden Gemeinden ein bedeutender Standortfaktor sind, z. B. als Arbeitgeber oder Auftraggeber.

Beispiel: Bis 2012 waren die Gemeinden gemeinsam mit dem Kanton für die Spitalversorgung verantwortlich und viele Spitäler sind noch mit ihren Gemeinden verbunden. Der Spitalsektor ist heterogen bezüglich Rechtsform und Eigentümerschaft:

  • Eigentümer Kanton: Universitätsspital Zürich und Kantonspital Winterthur, (öffentlich-rechtliche Anstalt);
  • Eigentümer/Teilhaber Gemeinden, z. B. Spital Bülach (AG), Spital Männedorf (AG), GZO Spital Wetzikon (AG), Spital Affoltern (AG), Spital Uster (AG), Spital Limmattal (Zweckverband), Seespital (Stiftung), Stadtspital Zürich (Dienstabteilung der Stadtverwaltung);
  • Eigentümer Private, z. B. Klinik Hirslanden (AG), Spital Zollikerberg (Stiftung), Klinik Lengg (AG), Kinderspital (Stiftung), Schulthess-Klinik (Stiftung), Universitätsklinik Balgrist (Stiftung).

 

Aufgaben der Gemeinden bzgl. Gesundheit gemäss GesG:

Public Health

  • Kanton und Gemeinden unterstützen Massnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention von Krankheiten (§ 46). Sie können eigene Massnahmen ergreifen oder Massnahmen Dritter subventionieren.
  • Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass SchülerInnen angeleitet werden, ihre Gesundheit zu fördern und Erkrankungen zu verhüten (§ 49).
  • Kanton und Gemeinden bekämpfen den Suchtmittelmissbrauch und sorgen für die Suchtpräventionsstellen (§ 48). Gemeinden sorgen allgemein für die Beseitigung von lokalen Gesundheitsgefahren, z. B. Rauch, Russ, Dünste, Lärm (§ 53).

Umwelt und Gesundheit

  • Gemeinden wirken bei der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mit (§ 54). Sie sorgen mit dem Kanton z. B. für die Vorbereitung von Impfungen von grösseren Bevölkerungsgruppen. Epidemie

Notfallversorgung und Rettungsdienste

  • Die Gesundheitsdirektion beauftragt für den ganzen Kanton eine Triagestelle zur Vermittlung von nicht lebensbedrohten Notfallanrufenden (§ 17). Die Gemeinden müssen diese oder eine andere Triagestelle beauftragen und mitfinanzieren. Aerztefon
  • Die Gemeinden gewährleisten das Krankentransport- und Rettungswesen auf ihrem Gebiet oder übertragen diese Aufgabe an Dritte (§ 44). Zuständig ist meist das Ressort Sicherheit, es vergibt die Leistungsaufträge. Rettungsdienste

Weitere Aufgaben der Gemeinden

  • Die Gemeinden sorgen für die regelmässige zahnärztliche Untersuchung und Behandlung der in der Gemeinde wohnhaften schulpflichtigen Kinder (§ 51). Die Gemeinden tragen die Untersuchungskosten und je nach finanzieller Lage der Familie einen Teil der Behandlungskosten.
  • Das Gesundheitsgesetz regelt auch das Bestattungswesen, für das die Gemeinden hauptsächlich verantwortlich sind (§ 55–57).

Aufgaben der Gesundheitsdirektion bzgl. Gesundheit gemäss GesG

Krankenversicherungspflicht

Grundsätzlich sind alle in der Schweiz wohnhaften Personen verpflichtet, sich über die Krankenversicherung zu versichern. Die GD überprüft die Einhaltung der Versicherungspflicht oder eine allfällige Befreiung davon.

Gesundheitsberufe

Die GD erteilt die Berufsausübungsbewilligung (z. B. Medizin, Therapie, Hebamme) und die Betriebsbewilligung (z. B. Apotheke, Rettungs- und Verlegungsdienste). Seit 2022 überprüft die GD die Zulassungsgesuche von ambulanten Leistungserbringern, um ihre Leistungen zulasten der OKP abzurechnen. Insbesondere Qualitätsanforderungen werden genauer überprüft. Zulassungsbeschränkung

Spitalversorgung und Spitalfinanzierung

Die GD ist zuständig für die Spitalversorgung und erteilt den Spitälern für Akutsomatik, Psychiatrie und Rehabilitation die Leistungsaufträge. Zudem plant, überwacht und finanziert die GD die Spitalversorgung gemäss SPFG.

Mit der Spitalplanung erarbeitet die Gesundheitsdirektion eine langfristige Strategie für die stationäre Gesundheitsversorgung der Zürcher Bevölkerung. Die Spitäler können sich alle zehn Jahre um Leistungsaufträge bewerben. Die Gesundheitsdirektion vergibt diese, um so eine bedarfsgerechte, qualitativ hochstehende und langfristig finanzierbare stationäre Versorgung zu gewährleisten.

Gemäss der kantonalen Spitalplanung gelten seit 2023 die neuen Spitallisten. Auf diesen Listen sind die Spitäler und Kliniken aufgeführt, die zulasten der OKP abrechnen und für die stationäre Behandlung einen Kantonsbeitrag erhalten. Spitalplanung 2023

Public Health

Der Kantonsärztliche Dienst erfüllt einen wichtigen Teil dieser Aufgaben (z. B. übertragbare Krankheiten, Hitze), gut sichtbar z. B. während der Corona-Pandemie. Zudem beauftragt die GD das Institut für Epidemiologie, Biostatistik und Prävention, die Abteilung «Prävention und Gesundheitsförderung Kanton Zürich» zu betreiben. Diese koordiniert die Arbeit der Suchtpräventionsstellen, leitet Schwerpunktprogramme, unterstützt Gemeinden und führt Sensibilisierungskampagnen durch. Kantonale Aktionsprogramme

Notfall und Rettung

Zur Vermittlung von nicht lebensbedrohten Notfallanrufenden beauftragt die Gesundheitsdirektion für den ganzen Kanton eine Triagestelle (das Aerztefon). Die Gemeinden und der Kanton teilen sich die Kosten für das Aerztefon. Für die Rettungsdienste stellen die Gemeinden die notwendige Versorgung auf ihrem Gebiet sicher oder übertragen diese Aufgabe an Dritte. Der Kanton erteilt die Betriebsbewilligung und sichert die Qualität sowie die auf next-best-Kriterien basierende Disposition der Rettungsmittel mittels der Rettungswesenverordnung (RWV). Für die Disposition der Rettungsmittel erteilt der Kanton der Einsatzleitzentrale von SRZ einen entsprechenden Leistungsauftrag.

Heilmittel

Die Kantonsapotheke gewährleistet jederzeit eine sichere Heilmittelversorgung, die Sicherstellung der pharmazeutischen Versorgung des Universitätsspitals Zürich, des Kantonsspitals Winterthur sowie umliegender Spitäler im Kanton Zürich. Zudem ist die Kantonsapotheke die zentrale Institution für die Sicherstellung der Versorgung der Zürcher Bevölkerung in Notfallsituationen.

Weitere Akteure mit Aufgaben bezüglich Gesundheitsversorgung

BezirksärztInnen

Die Gesundheitsdirektion ernennt BezirksärztInnen (§ 60), die z. B. Aufgaben nach dem Epidemiengesetz wahrnehmen und die Gemeindebehörden beraten.

Leistungserbringer

  • Leistungserbringer dürfen nur mit Bewilligung der GD tätig sein, erbringen ihre Leistungen nach den anerkannten Regeln der Berufsausübung und erfüllen die Mindestanforderungen an qualitätssichernden Massnahmen.
  • Leistungserbringer müssen transparente Rechnungen stellen und allen PatientInnen eine Rechnungskopie zustellen.
  • Leistungserbringer führen eine Kostenrechnung gemäss geltender Verordnung zur Kostenermittlung und Leistungsermittlung.

Krankenpflegeversicherung

Die Leistungserbringer können ihre Leistungen entweder:

  • den Versicherungen direkt in Rechnung stellen (System Tier payant), die PatientInnen erhalten eine Rechnungskopie;
  • den PatientInnen in Rechnung stellen, die dann die Kosten von ihren Versicherungen zurückverlangen (System Tier garant).

PatientInnen und Versicherungen prüfen die Rechnungen der Leistungserbringer.

Non-Profit Organisationen

  • Die Gesundheitsligen (z. B. pro mente sana, Lungenliga, Diabetesgesellschaft, Krebsliga) und weitere Akteure setzen meist spezifische oder zielgruppenfokussierte Massnahmen um.
  • Sie erbringen auch spezifische Leistungen für PatientInnen, die sie über die OKP verrechnen können oder werden durch Gemeinden für gewisse Leistungen beauftragt.
  • Die ZALK (Zürcherische Allianz Leistung und Kosten Gesundheitswesen) sichert im Auftrag der Zürcher Gemeinden die Finanzierung von gesetzlich verankerten Dienstleistungen, die durch Fachorganisationen erbracht werden.