Glossar
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Begriff | Definition |
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Aerztefon | Die Gesundheitsdirektion beauftragt für den ganzen Kanton eine Triagestelle zur Vermittlung von nicht lebensbedrohten Notfallanrufenden (§ 17). Diese Aufgabe hat sie dem Aerztefon (Betrieb der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich) übertragen und die Betriebskosten tragen Kanton und Gemeinden je zur Hälfte und gemäss Einwohnerzahlen (pro Kopf 4 Franken, d. h. je 2 Franken). Die Vergabe des Leistungsauftrags und die Kosten für die Dienstleistung wurden von einigen Zürcher Gemeinden kritisiert und haben im Kantonsrat einige Vorstösse ausgelöst. Es gibt einzelne Gemeinden, die sich nicht dem Aerztefon angeschlossen haben. |
Akut- und Übergangspflege (AÜP) | Die AÜP wurde 2011 auf Bundesebene (Art. 25a Abs. 2 KVG) mit der neuen Pflegefinanzierung eingeführt, um Spitalaufenthalte zu verkürzen. Sie erfolgt durch eine spitalärztliche Anordnung und im Anschluss an einen Spitalaufenthalt und dauert maximal 14 Tage. Die AÜP kann stationär im Pflegeheim oder ambulant durch eine Spitex-Organisation stattfinden. Die Kosten für solche Leistungen tragen die Gemeinden und die Krankenpflegeversicherung ohne Patientenbeteiligung. Falls die PatientInnen stationär versorgt werden, bezahlen sie die Hotellerie- und Betreuungstaxen. Nach über zehn Jahren fordern viele Leistungserbringer eine Neuregelung der AÜP. |
Altersheim | Häufig kombiniert als Alters- und Pflegeheim (APH), manchmal unterschiedliche Wohnformen: Im Altersheim steht eher die soziale Integration im Vordergrund («betreutes Wohnen» oder «Altersresidenz»), im Pflegeheim steht die Pflege im Vordergrund. In allen APH wird sowohl Pflege als auch Betreuung angeboten. |
Ambulant vor stationär Gesundheitsversorgung | In der Spitalversorgung bedeutet ambulant vor stationär, dass eine zunehmende Anzahl von Eingriffen und Behandlungen dank medizinischem Fortschritt (z. B. minimalinvasive Operation, neue Anästhesieverfahren) bei gleichwertiger Qualität ohne Übernachtung im Spital durchgeführt werden kann. Das Einsparpotenzial ist bei gleichbleibender Qualität sehr gross. Die Gesundheitsdirektion hat deshalb eine Liste von Behandlungen und Eingriffen eingeführt, die ambulant im Spital und ohne Spitalübernachtung angeboten werden sollen (z. B. Mandelentfernungen, Herzschrittmacher, Leistenbruch, Krampfadern, Hand-/Knie-/Fusschirurgie). Die meisten PatientInnen schätzen die ambulante Behandlung im Spital, für alte Menschen kommen sie aber wegen der Ausnahmeindikation häufig nicht in Frage. Mögliche Ausnahmen für ambulante Eingriffe sind Mehrfacherkrankungen, hoch eingeschätzte Eingriffsintensität oder erschwerende soziale Umstände. |
Ambulant vor stationär Pflegeversorgung | Gemäss Verordnung über die Pflegeversorgung (§ 1) müssen die Gemeinden das minimale Pflegeversorgungsangebot für ihre Bevölkerung sicherstellen und dabei die Selbstständigkeit und Eigenverantwortung der LeistungsbezügerInnen bewahren oder stärken und stationäre Aufenthalte möglichst vermeiden, verzögern oder verkürzen. Die Gemeinden bauen deshalb den ambulanten Bereich aus, damit Pflegeplätze möglichst von mittel bis schwer pflegebedürftigen Menschen belegt werden. Die Gesundheitsdirektion hat Grundlagen erarbeitet (Gesundheitsdirektion Kanton Zürich, Kap. 2, Bericht Bedarfsentwicklung und Steuerung stationäre Pflegeplätze). |